Esther Omlin über Urkundenfälschung – Delikte in der Schweiz

Esther Omlin über Urkundenfälschung - Delikte in der Schweiz Urkunden stellen schriftliche Erklärungen dar, welche einen Vorgang im Recht bezeugen, erklärt Dr. Esther Omlin. In ihrem Aufbau, dem Inhalt und der Form sind sie limitiert. Befindet sich in einer Urkunde ein Fehler, handelt es sich um einen eine Falschbeurkundung. Geschieht sie vorsätzlich, ist sie eine Straftat, die hart sanktioniert wird. Urkundenfälschung wird mit Geldstrafen und sogar Freiheitsstrafen geahndet.

Wir befragten Oberstaatsanwältin Esther Omlin zur Urkundenfälschung:

Welche Tatbestände gibt es bei Urkundendelikten?
Welche Urkundenfälschungen treten am häufigsten auf?
Was wird unter Urkundenfälschung im Amt verstanden?
Wann verjähren Urkundendelikte?

WELCHE TATBESTÄNDE GIBT ES BEI URKUNDENDELIKTEN?

Esther Omlin, die Staatsanwältin, erklärt uns, dass es sieben Tatbestände im Bereich der Urkundendelikte gibt. Zu ihnen gehört nicht nur die Urkundenfälschung, sondern auch die Falschbeurkundung. Ebenso ist das Gebrauchmachen von gefälschten Urkunden und die Unterdrückung der schriftlichen Erklärungen strafbar. Personen, die Ausweise fälschen, falsche Urkunden erschleichen oder Papiere im Amt fälschen, verstossen zusätzlich gegen die Regelungen im Strafgesetzbuch.

WELCHE URKUNDENFÄLSCHUNGEN TRETEN AM HÄUFIGSTEN AUF?

Laut Dr. Esther Omlin gibt es drei Tatbestände, die mit einer Urkundenfälschung im Zusammenhang stehen. Neben dem Fälschen der Erklärungen ist auch eine Blankettfälschung häufig. Unter ihr wird das Verwenden einer echten Unterschrift auf einer gefälschten Urkunde verstanden. Auch eine verfälschte Urkunde wird oftmals angetroffen. Alle Delikte haben gemeinsam, dass der Täter unechte Urkunden produziert. Das bedeutet, dass der Aussteller der Papiere nicht mit dem angegebenen Aussteller übereinstimmt. Menschen sollten wissen, dass es irrelevant ist, ob der erklärte Inhalt korrekt oder fehlerhaft ist. Urkundenfälschung stellt somit immer einen Straftatbestand dar.

WAS WIRD UNTER URKUNDENFÄLSCHUNG IM AMT VERSTANDEN?

Eine Urkundenfälschung wird laut Esther Omlin begangen, wenn eine Person des öffentlichen Glaubens oder ein Beamter/eine Beamtin eine Falschbeurkundung oder Urkundenfälschung betreibt.

Beamte/Beamtinnen sowie Personen des öffentlichen Glaubens, welche mit Vorsatz Urkunden verfälschen, fälschen beziehungsweise ein echtes Handzeichen auf einem unechten Schriftstück verwenden, betreiben Urkundenfälschung. Ebenso wird ein vorsätzliches fehlerhaftes Beurkunden mit Geld- und Freiheitsstrafe geahndet. Sollte der Täter lediglich fahrlässig handeln, hat er mit einer Busse zu rechnen.

WANN VERJÄHRT URKUNDENFÄLSCHUNG?

Bei Urkundenfälschungen tritt eine Verjährung nach 15 Jahren ein. Ausschlaggebend dabei ist der Zeitpunkt der Tathandlung. Neben der Urkundenfälschung nach StGB 251 Ziff. 1 Abs. 2 tritt die Verjährung auch bei Falschbeurkundung, Urkundenfälschung im Amt, Unterdrückung von Urkunden sowie Erschleichung einer falschen Beurkundung nach 15 Jahren, ab Tathandlung, ein. Sollte es sich beim Verstoss gegen das Gesetz um einen leichten Fall in der Falschbeurkundung oder Urkundenfälschung handeln, gelten Sonderregelungen. Hier kommt es bereits nach sieben Jahren, ab dem Delikt, zur Verjährung. Dasselbe gilt für das Fälschen von Ausweispapieren. Dr. Esther Omlin aus Obwalden erzählt, dass Urkundenfälschung mit hohen Geldstrafen und bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe einhergeht und rät daher zu Achtsamkeit.

Omlin Strafrecht: Untersuchungen & Expertisen
Esther Omlin
Habsburgerstrasse 16

6003 Luzern
Schweiz

E-Mail: esther.omlin@omlin-strafrecht.ch
Homepage: https://www.omlin-strafrecht-untersuchungen-expertisen-beratung.com/
Telefon: +41 (0) 41 220 21 92

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